Neue Umsatzsteuer in Bahrain

Ab 2019: 5 % MwSt. Bahrain

Bahrain hat zum 1. Januar 2019 ein Gesetz zur Umsatzsteuer veröffentlicht und damit die Umsatzsteuer eingeführt. Der Regelsteuersatz liegt ebenso wie in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Saudi-Arabien bei fünf Prozent (Art. 3 B-VAT). Anders als beispielsweise in Deutschland wird es Bahrain zusätzlich zum Regelsteuersatz keinen ermäßigten Umsatzsteuersatz auf einzelne Produkte gegeben – wohl aber werden bestimmte Umsätze steuerbefreit oder mit einer Null-Prozent-Steuer belegt (‚zero taxed‘).

Verantwortlich für die Einführung der Steuer und die laufende Überwachung der Umsatzsteuererhebung ist die neu gegründete Steuerbehörde (Bahrain Tax Authority). Ebenfalls neu gegründet wird die National Agency for Gulf Taxes, die sich hauptsächlich mit der Klärung von Besteuerungsfragen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sowie der künftigen Harmonisierung und Abstimmung von Steuerfragen mit den Nachbarstaaten in der Golfregion beschäftigen wird.

Ab 2019: 5 % MwSt. Bahrain

Registrierungspflicht beim Finanzministerium

Unternehmen mit Firmensitz in Bahrain müssen sich grundsätzlich bis Anfang 2019 beim Ministry of Finance registrieren (Art. 29 B-VAT). Der Registrierungsprozess hat bereits Ende Oktober 2018 begonnen. Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Unternehmen, die einen jährlichen Mindestumsatz in Höhe von 37.500 Bahrain Dinar (circa 85.000 Euro) unterschreiten. Ferner können auch Gesellschaften, die ausschließlich sogenannte zero taxed supplies erwirtschaften, eine Befreiung von der Registrierungspflicht beantragen (Art. 32 B-VAT). Unternehmen, die nicht für Umsatzsteuerzwecke registriert sind, haben auch keine Möglichkeit die Erstattung von Vorsteuern aus Eingangsrechnungen geltend zu machen.

Für die Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuererklärung bei der Bahrain Tax Authority bleibt den Unternehmen exakt ein Monat nach Ablauf der Steuerperiode Zeit. Die genaue Definition des Veranlagungszeitraums (Abgabe der Erklärung monatlich oder vierteljährlich) wird in den Steuerrichtlinien festgelegt (Art. 35 B-VAT).

Keine Freezones in Bahrain geplant

Anders als etwa in den Vereinigten Arabischen Emiraten gibt es in Bahrain keine nennenswerten Sonderwirtschaftszonen (Freezones). Die in den Emiraten bei Einführung der Umsatzsteuer – spätestens nach Veröffentlichung der Liste der sogenannten designated zones – besonders starke Verunsicherung und Verwirrung auf Ebene der Unternehmen über den umsatzsteuerrechtlichen Status der jeweiligen Freihandelszone, wird somit in Bahrain ausbleiben.

Von der Umsatzsteuer umfasst sind grundsätzlich alle Umsätze (Waren und Dienstleistungen), die innerhalb Bahrains ausgeführt werden (Art. 14, 16 B-VAT). Auch der Import in das Staatsgebiet ist grundsätzlich steuerpflichtig (Art. 19 B-VAT). Das Gesetz enthält einige, wenige Ausnahmen von der generellen Steuerpflicht. So werden insbesondere folgende Umsätze mit null Prozent besteuert (‚zero rated supplies‘, Art. 53 B-VAT):

Export von Waren oder Dienstleistungen an Empfänger mit Sitz im Ausland
Handel mit Perlen und Edelsteinen
Handel mit Medizintechnik
Bau von Immobilien (offen ist hier allerdings noch die Frage, ob die Steuerbefreiung nur für Wohnimmobilien oder auch Gewerbeimmobilien gilt)
Dienstleistungen im Bildungssektor und Gesundheitswesen
Verkauf von Öl- und Gas (unklar ist bislang noch ob auch der Benzinverkauf an den Tankstellen in Bahrain – anders als etwa in den VAE – von der Besteuerung verschont bleibt)
Viele Nahrungsmittel sowie Finanzdienstleistungen von Umsatzsteuer in Bahrain befreit

Im Gegensatz zu den VAE und Saudi-Arabien hat sich Bahrain dazu entschlossen, insgesamt 94 Nahrungs- und Lebensmittel von der Umsatzsteuer auszunehmen. Speziell Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs (Obst, Gemüse, Fleisch, Milch etc.) sind steuerbefreit. Jedoch ist nicht jedes Obst steuerbefreit. Einfaches Obst wie Orangen oder Bananen ist steuerfrei zu erhalten, teuer und von weit importiert wie Pitahaya oder Physallis sind es nicht. Die Regel ist noch nicht besonders einleuchtend.
Diese Maßnahme ist besonders bemerkenswert, da ursprünglich auch die Emirate eine ähnliche Regelung der Steuerbefreiung von Nahrungsmitteln angekündigt hatten, dann aber vor dem Hintergrund zu erwartender, erheblicher Steuereinnahmeausfälle von dieser Ankündigung letztlich wieder abgerückt sind.

Von der Besteuerung ausgenommen (Exempt Supplies) sind zahlreiche Finanzdienstleistungen (inklusive Wertpapier- und Kreditgeschäfte, die Vergabe von Krediten und Darlehen), der Verkauf und die langfristige Verpachtung (leasehold) von Grundstücken (bare land) sowie der Personentransport (Art. 54, 55 B-VAT). Im Gesetz nicht geregelt ist unter anderem die steuerliche Behandlung von Lebensversicherungen. Diese und viele andere Detailfragen werden voraussichtlich im Rahmen der Steuerrichtlinien konkretisiert und geklärt werden.

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