Am 28. Juni beginnt der Ramadan

Vom 28. Juni bis zum 28. Juli gelten für Muslime die Regeln des Fastenmonats Ramadan. Was das mit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu tun hat, erklärt die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe.
Auslegung und Ausübung der islamischen Glaubensregeln sind zwar individuell unterschiedlich. Von Sonnenauf- bis -untergang weder zu essen noch zu trinken, kommt aber im Hinblick auf den Arbeitsplatz große Bedeutung zu. Denn nicht nur bei schwerer körperlicher Arbeit kann an warmen Sommertagen vor allem die reduzierte Flüssigkeitsaufnahme zu verringerter Belastbarkeit, schnellerer Ermüdung, Konzentrations- und Kreislaufstörungen führen. So berichten diverse wissenschaftliche Untersuchungen beispielsweise in muslimischen Ländern von der dramatischen Zunahme der Straßenverkehrsunfälle während des Ramadan.
Unternehmer, Führungskräfte, Kollegen und besonders alle mit der Arbeitssicherheit im Betrieb Betrauten sind also gefordert, sich hinsichtlich der Arbeitsorganisation auf die Aspekte des gelebten Glaubens ihrer muslimischen Mitarbeiter und Kollegen einzustellen und, wie Muslime selbst auch, verantwortungsvoll damit umzugehen. Erleichtert wird das durch die Kenntnis der entsprechenden Regeln des Ramadan, das Wissen um eventuell auftretende Veränderungen und eine erhöhte Sensibilität gegenüber den muslimischen Mitarbeitern.
Aber ganz gleich welche Maßnahmen ein Unternehmen bei der Schichteinteilung, den Pausenregelungen oder der Urlaubsplanung ergreift, um seine muslimischen Beschäftigten in der Ausübung ihres Glaubens zu unterstützen, gelten von Seiten der gesetzlichen Unfallversicherung während des Ramadan dieselben rechtlichen Grundlagen wie für den Rest des Jahres.
Zahlreiche Beispiele und Ideen zur Vereinbarkeit von Arbeit und Ramadan bietet die Broschüre „Gesund arbeiten während des Ramadans“ der Initiative Gesundheit und Arbeit (iga) unter www.iga-info.de.

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